§ 87a – Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Absatz 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Absatz 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Absatz 3, § 48a) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist. (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.
Kurz erklärt
- Die Erteilung, Rücknahme und der Widerruf der Pflegeerlaubnis für Kindertagespflegepersonen erfolgt durch den örtlichen Träger, wo die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Bei mehreren Zuständigkeitsbereichen entscheidet der Wohnort der Kindertagespflegeperson über die Zuständigkeit.
- Für die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder Wohnform ist der überörtliche Träger oder eine nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.
- Die örtliche Prüfung und Meldungen bezüglich der Einrichtung werden ebenfalls vom örtlichen Träger durchgeführt.
- Der örtliche Träger ist zuständig für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung der Einrichtung oder Wohnform.